Satzung

SATZUNG
des Turn- und Sportverein 1951 Altenschlirf e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr:

  1. Der Verein trägt den Namen „Turn- und Sportverein 1951 Altenschlirf“. Er hat seinen Sitz in 36358 Herbstein-Altenschlirf und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lauterbach eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgabe:

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  2. Er gibt seinen Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zu sportlicher und kultureller Betätigung.
  3. Er pflegt die sportliche und kulturelle Förderung von Kindern und Jugendlichen.
  4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und seiner zuständigen Fachverbände.

§ 3

Gemeinnützigkeit:

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
  2. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zugehörigen Fachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4

Mitgliedschaft und Organe des Vereins:

  1. Mitgliedschaft
  2. Der Verein führt als Mitglieder:
    1) Ehrenmitglieder,
    2) aktive Mitglieder, d.h. sporttreibende Mitglieder,
    3) passive Mitglieder, d.h. unterstützende Mitglieder.
    Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und müssen von der Hauptversammlung bestätigt werden.
  3. Mitglied des Vereins kann jede weibliche und männliche Person, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden, sofern die Satzung des Vereins anerkannt wird.
  4. Die Aufnahme in den Verein hat durch eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme entscheidet.
    Kinder und Jugendliche werden nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen.
  5. Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind:
a)   Die Mitgliederversammlung
b)   Der Vorstand.

§ 5

Mitgliedsbeiträge:

Der Mitgliedsbeitrag wird in der Hauptversammlung je nach Bedarf festgesetzt.
Der Vorstand kann im besonderen Falle Einzelmitgliedern den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der jeweils festgesetzten Beiträge verpflichtet.
    Die Benutzung der Turn-, Spiel- und Sportgeräte ist nur nach der vom Vorstand erlassenen Benutzungsordnung zulässig. Für mut- und böswillige Beschädigungen an den Geräten und Anlagen haftet jedes Mitglied persönlich.
    Die Mitglieder unterwerfen sich mit der Aufnahme in den Verein dieser Satzung.
  2. Alle volljährigen und mündigen Mitglieder haben bei den Versammlungen Stimmrecht.
  3. Farben und Auszeichnungen:
    a)   die Farben des Vereins sind schwarz/weiß,
    b)   jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinsnadel zu erwerben und zu tragen.

§ 7

Hauptversammlung – Tagesordnung:

Jährlich findet eine Hauptversammlung statt, die in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres einberufen werden soll.

Der Versammlung stehen zu:

a)   Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter,
b)   Rechnungslegung und Bekanntgabe des Voranschlages für das kommende Jahr,
c)   Entlastung des Vorstandes,
d)   Festlegung der Beiträge,
e)   Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (Der 1. Vorsitzende des Vereins wird
       im dreijährigen, der übrige Vorstand im zweijährigen Turnus gewählt),
f)   Ausblick auf die kommende Vereinsarbeit,
g)   Satzungsänderungen,
h)   Ehrungen.

Die Hauptversammlung ist bei jeder Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 8

Abstimmung:

Die Verhandlungen werden in parlamentarischer Form geführt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stellt ein Mitglied den Antrag auf geheime Abstimmung, so ist diesem stattzugeben.

§ 9

Einberufung der Hauptversammlung:

Die Einladung zu einer Hauptversammlung hat 14 Tage vorher im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Herbstein zu erfolgen.

Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Verteilungsgebiete dieser Mitteilungsblätter haben, sind durch den Schriftführer schriftlich einzuladen.

§ 10

Satzungsänderungen:

Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§ 11

Austritt – Ausweisung:

Der Austritt kann nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den Verein zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Abmeldung erfolgen;
ferner durch Ausweisung aus dem Verein, wenn ein Mitglied die Beitragszahlungen verweigert, gegen die Satzung gröblichst verstoßen oder das Ansehen und den Ruf des Vereines geschädigt hat.
Die Ausweisung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Dem Beschuldigten ist vor einem Ausschluss mündlich oder schriftlich Gelegenheit zu geben, zu den Beschuldigungen Stellung zu nehmen.
Der Ausgewiesene hat das Recht, gegen die Ausweisung Berufung einzulegen, über die in der nächsten Hauptversammlung beschlossen wird.
Ergibt die Abstimmung hierüber eine 2/3 Mehrheit für den Beschuldigten, dann gilt der Beschluss des Vorstandes als aufgehoben.

§ 12

Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden, der im Sinne des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
    Dieser setzt sich zusammen aus:
    1)   dem 1. Vorsitzenden,
    2)   dem 1. Stellvertreter,
    3)   dem 2. Stellvertreter
    4)   dem Schriftführer
    5)   dem 1. Rechner.
    Der Verein wird von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
  2. dem Gesamtvorstand.
    Dieser besteht aus:
    1)   dem 1. Vorsitzenden,
    2)   dem 1. Stellvertreter,
    3)   dem 2. Stellvertreter,
    4)   dem Schriftführer,
    5)   dem 1. Rechner,
    6)   dem 2. Rechner,
    7)   den Abteilungsleitern und deren Stellvertretern sowie den dazugehörigen Jugendleitern,
    8) dem Pressewart.

Soweit Ausschüsse bestehen, treten deren Obleute bzw. Vorsitzende zu dem Gesamtvorstand ein. Ihnen steht das gleiche Stimmrecht zu.

§ 13

Wahl des Vorstandes:

Wählbar sind nur volljährige und mündige Mitglieder.
Das Wahlgeschäft wird von einer Wahlkommission geleitet, die von der Hauptversammlung gewählt wird.
Das Vorstandsmitglied verpflichtet sich mit der Annahme der Wahl, seinen in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegten Arbeitsbereich gewissenhaft und im Sinne des Vereins auszuführen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

§ 14

Vorstandssitzungen:

Der Vorsitzende beruft möglichst monatlich eine Vorstandssitzung ein. Der Vorstand kann ebenfalls zusammentreten, wenn es von einem anderen Vorstandsmitglied beantragt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden und 3 weitere des Gesamtvorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

§ 15

Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand hat die Leitung aller Vereinsangelegenheiten zu besorgen. Ihm obliegt auch die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16

Ehrungen:

  1. Der Gesamtvorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, oder nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens 50 Jahre dem Verein angehört haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Ehrenmitglieder werden auch, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und dabei 30 Jahre Mitglied im Verein sind.
    Ehrenmitglieder sind mit Vollendung des 75. Lebensjahr beitragsfrei. Ehrenmitglieder, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind weiterhin beitragspflichtig. Diese haben jedoch die Möglichkeit mittels Antrags eine Beitragsbefreiung zu beantragen.
    Er (der Gesamtvorstand) hat ferner das recht, Mitglieder, die sich um die im Verein betriebenen Sportarten Verdienste erworben haben, zu Ehrungen an den Landessportbund oder den jeweiligen Fachverbänden vorzuschlagen.
  2. Für langjährige aktive und passive Mitgliedschaft verleiht der Verein das Vereinsabzeichen in Bronze, Silber und Gold mit Eichenlaub, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  3. an Aktive, wenn sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres

10 Jahre lang aktiv im Verein tätig waren,
das „Vereinsabzeichen in Bronze“

20 Jahre lang aktiv im Verein tätig waren,
das „Vereinsabzeichen in Silber“

30 Jahre lang aktiv im Verein tätig waren,
das „Vereinsabzeichen in Gold“

  • an Passive, wenn sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres

20 Jahre lang Mitglied im Verein waren,
das „Vereinsabzeichen in Bronze“

30 Jahre lang Mitglied im Verein waren,
das „Vereinsabzeichen in Silber“

40 Jahre lang Mitglied im Verein waren,
das „Vereinsabzeichen in Gold“

  • Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ist automatisch die Verleihung des „Vereinsabzeichens in Gold“ verbunden.

3.    Näheres regelt die Ehrungsordnung 2).

§ 17

Auflösung des Vereins:

  1. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 7 Personen sinkt.
  2. Bei Aufhebung oder Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Herbstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18

Inkrafttreten. Diese Satzung tritt zum 11.03.2016 in Kraft.